Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich des Namens SMARTSQUARE
Der Name SMARTSQUARE bezieht sich auf die beiden folgenden Unternehmen:
SMARTSQUARE GmbH
Ortgrabenweg 3
A-8243 Pinggau
UID: ATU68125227
Firmenbuch: FN 400267 d
(Büro: Gewerbepark 1, A-8244 Schäffern)
(Rechnungsadresse: Ortgrabenweg 3, A-8243 Pinggau)SMARTSQUARE Software & Technology GmbH
Gewerbepark 1
A-8244 Schäffern
UID: ATU78667239
Firmenbuch: FN 590764 x
(Rechnungsadresse/Büro: Gewerbepark 1, A-8244 Schäffern)
Sofern auf dieser Website oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Name SMARTSQUARE verwendet wird, gilt dies gleichermaßen für beide Unternehmen. Sämtliche Leistungen, Produkte und rechtlichen Bestimmungen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf beide Firmen.
Für geschäftliche und vertragliche Angelegenheiten ist jeweils die konkrete Firma zuständig, mit der eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird.
1 Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und der SMARTSQUARE über denselben Gegenstand.
1.2 Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgefasst und vom Auftragnehmer firmenmäßig gezeichnet sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2 Allgemeines
2.1 Die SMARTSQUARE und der Auftraggeber nennen jeweils einen Ansprechpartner, dessen Erklärungen und Handlungen für sein Unternehmen verbindlich sind.
2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SMARTSQUARE bei seiner Auftragsdurchführung nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt der SMARTSQUARE kostenlos und termingerecht alle für die Leistungen erforderlichen Beistellungen (Mitarbeiter des Auftraggebers, Unterlagen, Daten und Informationen) zur Verfügung.
3 Leistungen
3.1 Die SMARTSQUARE erbringt für den Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort durch Spezialisten (seien es Angestellte von der SMARTSQUARE oder Subunternehmer) – nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt.
3.2 Die Leistungen werden, je nach den Erfordernissen, in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, eines Kunden des Auftraggebers oder in den Geschäftsräumlichkeiten von der SMARTSQUARE durchgeführt. Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder dessen Kunden erbracht, so sind dem Mitarbeiter von der SMARTSQUARE ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von der SMARTSQUARE während der Leistungserbringung ungehinderten Zutritt erhalten und angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.
3.3 Sollte die SMARTSQUARE an der Durchführung seiner Leistungen gehindert oder zeitlich behindert werden, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt oder Termine nicht einhält, ist die SMARTSQUARE berechtigt, den Auftraggeber mit dem durch die Behinderung verursachten Mehraufwand zu belasten oder vom Auftrag zurückzutreten.
3.4 Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Anforderungen und Informationen bzw. durch zur Verfügung gestellte Unterlagen des Auftraggebers entstehen, können nicht zum Verzug von der SMARTSQUARE führen.
4 Abnahme
4.1 Die erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nach Abnahme der Leistung in Rechnung gestellt.
4.2 Bei Aufträgen, die abgrenzbare Teilleistungen beinhalten, ist die SMARTSQUARE berechtigt, nach Teilabnahme Teilrechnungen zu legen.
4.3 Sofern eine Abnahme oder Teilabnahme vereinbart ist, wird die SMARTSQUARE nach Erbringung der jeweiligen Leistungen die Abnahmebereitschaft erklären. Der Auftraggeber wird die erbrachten Arbeiten in einem angemessenen Zeitraum, jedoch längstens innerhalb von 4 Wochen überprüfen und die Abnahme bestätigen und/oder Mängel schriftlich an die SMARTSQUARE melden.
4.4 Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach erklärter Abnahmebereitschaft als abgenommen.
4.5 Sofern keine Abnahme vereinbart ist, gilt die Erbringung der Leistung als Abnahme.
5 Gewährleistung und Haftung
5.1 § 933b ABGB (Regressrecht) findet keine Anwendung.
5.2 Die Einführung und Betreuung der von der SMARTSQUARE bereitgestellten Produkte darf nur von durch die SMARTSQUARE autorisierten Mitarbeitern vorgenommen werden, ansonsten entfällt jeder Gewährleistungs- und Wartungsanspruch.
5.3 Die Gewährleistungspflicht läuft ab Abnahme durch den Auftraggeber. Mängelrügen sind nur gültig, sofern sie nachvollziehbare Mängel betreffen und nicht auf unsachgemäße Nutzung der Leistungen seitens des Auftragsgebers oder Dritter zurückzuführen sind.
5.3 Für im Leistungsumfang enthaltene Produkte externer Hersteller ist die SMARTSQUARE lediglich verpflichtet, Gewährleistung und Garantie der Hersteller an den Auftraggeber abzutreten
5.4 Die SMARTSQUARE gewährleistet ab Übergabe sechs Monate lang, dass die gelieferten Geräte bei Einhaltung allfälliger Bedienungs- und Wartungsvorschriften und bei Verwahrung und Verwendung unter handels- und verkehrsüblichen Bedingungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Diese Frist wird durch Verbesserungen, Verbesserungsversuche, Nachtrag des Fehlenden usw. weder verlängert noch unterbrochen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ab Übergabe ist in jedem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, auch bei versteckten Mängeln, ausgeschlossen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten der §377 und 387 HGB bleiben unberührt. Im Hinblick auf Pixelfehler bei LCD-Bildschirmen gilt Klasse II der ISO-Norm 13406-2 als vereinbarter Qualitätsstandard, wenn keine abweichenden technischen Eigenschaften angeboten oder bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden. Kaufleute sind verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel bei sonstigem Ausschluss spätestens am achten Tag nach der Übernahme der Ware schriftlich geltend zu machen. Diese Frist gilt jedoch nicht für Transportschäden und Fehlmengen! Eine Mängelrüge berechtigt nicht zur Einbehaltung offener Rechnungsbeträge. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es der SMARTSQUARE frei, die Gewährleistungsansprüche des Kunden durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder Rücknahme mit Refundierung des Kaufpreises nachzukommen. Die SMARTSQUARE kann den Ort für Verbesserungsarbeiten frei wählen. Zur Durchführung der Mängel behebenden Maßnahmen hat der Kunde Waren auf Wunsch der SMARTSQUARE an diese frei zurückzustellen. Die Fehlerbehebung durch ein Fremdunternehmen ist nur dann zulässig, wenn die SMARTSQUARE zu Unrecht und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Mängelbehebung ausdrücklich ablehnt. Dem Kunden obliegt kein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Verbesserung (Reparatur, Austausch etc.). Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, sämtliche Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche sowie jegliche Haftung für Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung oder unübliche äußere Einflüsse (Feuchtigkeit, Wärme, Kälte) sowie Modifikationen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden oder durch Dritte, den Einsatz falscher Software und den Betrieb mit Geräten, für deren Kompatibilität die SMARTSQUARE nicht schriftlich garantiert hat, entstanden sind, sind von jeglicher Gewährleistung, Garantie und/oder Schadenersatz ausdrücklich ausgenommen. Für Datenverluste oder entgangenen Gewinn des Kunden übernimmt die SMARTSQUARE keine Haftung. Die SMARTSQUARE übernimmt auch keine Gewährleistung hinsichtlich der Kompatibilität gelieferter Waren mit anderen Hard- und Softwareprodukten, weiter treffen die SMARTSQUARE keinerlei Warn- oder Aufklärungspflichten, bezüglich denen jegliche Haftung entfällt. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausnahmslos ausgeschlossen (§ 2 PHG), ebenso im Falle von Mängelfolgeschäden. Kaufleute verpflichten sich, den Ausschluss der Haftung für Unternehmerische Sachschäden gemäß dem PHG bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen ihren Kunden zu überbinden. Bleibt eine solche Überbindung aus verpflichtet sich der Kunde, die SMARTSQUARE schad- und klaglos zu halten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme zu ersetzen. Sollte der Kunde selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er der SMARTSQUARE gegenüber ausdrücklich auf jegliche Regressforderungen. Im Übrigen stimmen Käufer und Verkäufer darin überein, dass ein Computer-Programm (Software) nach dem heutigen Stand der Technik ein mit Fehlern behaftetes Werk ist, das zur Erledigung bestimmter Aufgaben geschaffen ist. Fehler, die dem Verwendungszweck nicht entgegenstehen oder den Nutzen der Software nicht zumutbar hindern stellen keine Mängel dar. Wir sind gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haften wir gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir können eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass wir gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haften
5.5 Die SMARTSQUARE haftet dem Auftraggeber für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) bis zur Höhe von EUR 10.000,- je Schadensereignis. Weitergehende Ansprüche gegen die SMARTSQUARE und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
5.6 Alle Schadensersatzansprüche gegen die SMARTSQUARE und seine Erfüllungsgehilfen verlieren 6 Monate nach Eintritt des Schadenereignisses ihre Gültigkeit.
5.7 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
6 Rücktritt
6.1 Setzt der Auftraggeber Handlungen, die die SMARTSQUARE zum Vertragsrücktritt berechtigen, oder storniert der Auftraggeber den Auftrag, hat die SMARTSQUARE jedenfalls das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Gebühr in der Höhe von 20 % der noch nicht erbrachten Leistungen des Auftrags zu verrechnen.
7 Zahlung
7.1 Wenn nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart, erfolgt die Zahlung der von der SMARTSQUARE gelegten Rechnungen prompt ab Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei.
7.2 Im Falle eines Zahlungsverzuges von mehr als zwei Wochen ist die SMARTSQUARE nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Bei Zahlungsverzug können dem Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verrechnet werden.
10 Rechte an Entwicklungen
10.1 Der Auftraggeber und die SMARTSQUARE sichern zu, dass bei den von ihnen für die Durchführung der Leistung zur Verfügung gestellten Werken keine Urheber- und/oder sonstige Rechte verletzt werden.
10.2 Wird Software für den Auftraggeber erstellt, gehen die Rechte am individuellen Teil der Software an den Auftraggeber über.
11 Datenschutz
11.1 Die SMARTSQUARE verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
11.2 Die SMARTSQUARE und der Auftraggeber vereinbaren über Einzelheiten des Vertrages sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht, solange der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.
12 Sonstiges
12.1 Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für Steuern und Abgaben zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistung bedingt eine entsprechende Anpassung der Preise.
12.2 Die Vertragspartner können nur mit anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
12.3 Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht.
12.4 Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Hartberg.